Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Adam-von-Trott-Schule und ihrer Vorgängerschulen e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Sontra, Werra-Meißner-Kreis. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Adam-von-Trott-Schule.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, insbesondere im Bereich der Musik, der Literatur und der darstellenden und bildenden Kunst und die Unterstützung der Öffnung der Schule in das gesellschaftliche Umfeld. Dabei sollen der Kontakt der ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Gerhart-Hauptmann-Schule, der Ernst-Reuter-Schule, der Gesamtschule und der Adam-von-Trott-Schule zur Schulgemeinde gepflegt und die Integration des Nachwuchses in die Gesellschaft gefördert werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel

Die für seine Arbeit notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Einnahmen des Vereins durch Teilnahme an Veranstaltungen

Die jährliche Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinausgehende Beiträge oder einmalige Leistungen bestimmt jedes Mitglied selbst. Über Änderungen des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und vom Vorstand bestätigt, wenn nicht wichtige Gründe der Mitgliedschaft entgegenstehen (vgl. Ziffer 6).
  2. Die Adam-von-Trott-Schule, vertreten durch ein von der erweiterten Schulleitung für zwei Jahre gewähltes Mitglied der Schulleitung, das dann auch zum Vereinsvorstand gehört, ist beitragsfreies Mitglied.
  3. Der Schulelternbeirat, vertreten durch ein vom Schulelternbeirat für zwei Jahre gewähltes Mitglied aus den Reihen des Schulelternbeirats, das dann auch zum Vereinsvorstand gehört, ist beitragsfreies Mitglied.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch bei deren Erlöschen.
  5. Ein Austritt erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit seinen Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
  7. Jedes Mitglied ist zur bargeldlosen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in einer Summe bis zum 15. Januar des laufenden Kalenderjahrs verpflichtet. Das Mitglied hat dem Verein eine Einzugsermächtigung für die Zahlung des Beitrags zu erteilen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Kassiererin / dem Kassierer
  4. der Schriftführerin / dem Schriftführer
  5. zwei Beisitzern gem. §4 Punkt 2 und 3

Die Vorstandsmitglieder zu 1. – 4. werden von der Mitgliederversammlung, die Beisitzer zu 5. von der erweiterten Schulleitung bzw. dem Gesamtelternbeirat (vgl. §4 2. und 3.) jeweils für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die Personen gemäß 1. – 5. bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, darunter stets der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen an und protokolliert die Beschlüsse des Vorstandes. Das Protokoll wird von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterschrieben Das Protokoll ist vom Vorstand zu genehmigen, wobei abweichende Meinungen dem Protokoll beigefügt werden, wenn kein Einvernehmen über den Protokolltext hergestellt werden kann.

Die Kassiererin bzw. der Kassierer verwaltet die Vereinskasse.

Intern wird vereinbart, dass Kassenanweisungen der Unterschrift der Kassiererin bzw. des Kassierers bedürfen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder gem. §6 1. – 4. und Entlastung des Vorstands gem. §6 1. – 5.
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern zur Durchführung der Kassenprüfung
  3. Satzungsänderungen durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
  4. Änderung des Mindestbeitrags
  5. Verwendung der Vereinsmittel

Die Mitgliederversammlung wird jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahrs durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Darüber hinaus kann der Vorstand aus wichtigem Anlass jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder (i.d.R. per Email, ansonsten postalisch) und kann zusätzlich auch durch Veröffentlichung im Stadtkurier der Stadt Sontra erfolgen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung nimmt die bzw. der Vorsitzende des Vereins wahr, im Falle der Verhinderung die Vertreterin bzw. der Vertreter. Falls kein amtierender Vorstand existiert, wird die Sitzungsleiterin bzw. der Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus den anwesenden Mitgliedern gewählt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst und sind schriftlich abzufassen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen der Adam-von-Trott-Schule in Sontra für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt. Das Gleiche gilt bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 21. November 1995 durch die Gründerversammlung beschlossen worden, eingetragen unter der Nummer 6 VR 611 beim Amtsgericht Eschwege und mit der Eintragung in Kraft getreten.

Sie wurde zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung in Sontra am 13.06.2015 und wurde dabei vollständig neu gefasst.

Die Änderung tritt mit dem Datum der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

Kommentare sind geschlossen.